Satzung

Satzung des Gesangverein Maisach e. V.
– gegründet 1892 –

vom 10.Januar 1974
mit Änderungen und Ergänzungen vom
05. Januar 1977
17. Januar 1984
10. Januar 1989
in der überarbeiteten Form
vom 11. Januar 2000
geändert am 26.07.2001
geändert am 10. Januar 2008
geändert am 08. Januar 2016

Eingetragener Verein Nr. 40 161

eingetragen beim Amtsgericht
München, Registergericht

1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Gesangverein Maisach“ (gegründet 1892) mit dem Zusatz „e. V.“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Maisach.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Chorgesanges in einem eigenständigen Chor mit
regelmäßigen Chorproben.

2.2 Aufgabe des Vereins ist darüber hinaus, Kinder und Jugendliche an Musik, insbesondere an Chormusik
heranzuführen. Dazu soll ein Kinder- und Jugendchor, zu dessen Betreuung ein/e Jugendwart/in bestellt wird, fester Bestandteil des Vereins sein.

2.3 Der Verein ist sowohl parteipolitisch als auch konfessionell neutral.

2.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein kann sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Organisationen und Verbänden anschließen, die die Förderung des Vereinszwecks zum Ziel haben.

2.5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft

3.1 Folgende Arten der Mitgliedschaft sind möglich:
– Vollmitglied
– förderndes Mitglied
– Ehrenmitglied
– Mitglied als Kind oder Jugendliche/r (Jugendmitglied)

3.2 Vollmitglieder
sind Personen, die als Sängerinnen oder Sänger aktiv am Geschehen des Vereins teilnehmen.

3.3 Fördernde Mitglieder

sind Personen, die die Interessen des Vereins unterstützen, aber nicht aktiv an den Chorproben und
Aufführungen des Vereins teilnehmen.

3.4 Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben und durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

3.5 Mitglieder als Kinder oder Jugendliche (Jugendmitglieder)

sind Personen, die aktiv am Geschehen des Vereins teilnehmen oder die Interessen des Vereins
unterstützen, und die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt
– Tod
– Ausschluss.

5.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann zu jeder Zeit erfolgen.

5.3 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

5.4 Über den Ausschluss gemäß 5.3 entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5.5 Vor der Entscheidung über den Ausschluss gemäß 5.3 ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5.6 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft
– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung und schriftlicher Androhung des Ausschlusses mit der
Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
– wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist und die Zahlung der Mitgliedsbeiträge eingestellt hat.

5.7 Der Ausschließungsbeschluss gemäß 5.3 und 5.6 ist dem betreffenden Mitglied unter Nennung der Gründe durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigung bekanntzugeben.

5.8 Bei unbekannt verzogenen Mitgliedern, die ausgeschlossen werden sollen, entfällt der Punkt 5.7 mangels Zustellmöglichkeit.

5.9 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ausgenommen hiervon sind fördernde Jugendmitglieder und Jugendmitglieder, die ausschließlich Mitglied des Kinder- und Jugendchores sind. Deren Interessen werden in der Mitgliederversammlung durch den / die Jugendwart/in vertreten.

6.2 Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, sofern sie das
16. Lebensjahr vollendet haben.

6.3 Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder, die dem Verein zum Zeitpunkt der Wahl ein Jahr angehören. Einschränkungen bestehen für

  • die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands im Sinne des § 26 BGB (siehe unter 11.2),
  • den / die Stellvertreter/in des / der Kassenwartes/-wartin,
  • die Kassenrevisoren und
  • den / die Jugendwart/in.

Das passive Wahlrecht für diese Ämter haben alle Mitglieder, die dem Verein zum Zeitpunkt der Wahl ein Jahr angehören und darüber hinaus das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6.4 Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

6.5 Alle Mitglieder sind berechtigt, an den gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6.6 Die Vollmitglieder sollen an allen Proben und Aufführungen des Vereins teilnehmen.

6.7 Die Mitglieder sollen die Ziele des Vereins nach besten Kräften fördern. Das Vereinseigentum ist schonend zu behandeln.

6.8 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.

7 Beiträge

7.1 Für die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft können unterschiedliche Beiträge festgelegt werden.

7.2 Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

7.3 Die Fälligkeitstermine werden durch die Vorstandschaft festgelegt.

7.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

7.5 Die Vorstandschaft ist berechtigt, auf Antrag im Einzelfall Beiträge zu stunden oder teilweise bzw. ganz zu erlassen.

8 Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB
– die Vorstandschaft

9 Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zu Beginn jeden Jahres in der Regel im Laufe des Monats Januar abzuhalten und vom / von der 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner / ihrer Verhinderung durch den / die 2. Vorsitzende/n einzuberufen.

9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den / die 1. Vorsitzende/n oder im Fall seiner / ihrer Verhinderung durch den / die 2. Vorsitzende/n einzuberufen:

  • auf Beschluss der Vorstandschaft
  • auf Antrag von mindestens 15 v. H. aller Mitglieder unter Angabe der Gründe.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.

9.3 Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung soll allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugehen. Die Zustellung ist auch auf elektronischem Wege zulässig.

9.4 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

9.5 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die 1. Vorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung der / die 2. Vorsitzende.

9.6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen.

9.7 Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Wunsch von mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder muss geheim mit Stimmzettel abgestimmt werden.

9.8 Wahlen sind geheim und schriftlich durchzuführen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig die Wahl durch Akklamation (Zuruf). Die Wahl des / der 1. und 2. Vorsitzenden ist in jedem Fall geheim durchzuführen.

    1. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl. Ergibt diese Wahl erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

9.10 Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich oder zur Niederschrift beim / bei der 1. Vorsitzenden einzureichen.

Satzungsändernde Anträge sind zur Vorberatung durch die Vorstandschaft bis spätestens 01. November des ablaufenden Jahres schriftlich beim / bei der 1. Vorsitzenden einzureichen. Sofern ein solcher Antrag nicht bis zum 15. November des ablaufenden Jahres die Zustimmung der Vorstandschaft findet, sind vom Antragsteller bis spätestens 15. Dezember des ablaufenden Jahres die Unterschriften von mindestens 15 v. H. aller Mitglieder nachzureichen, damit der Antrag als fristgerecht eingereicht gilt. Dies gilt nicht bei satzungsändernden Anträgen, die durch die Vorstandschaft eingebracht werden.

Alle fristgerecht eingereichten Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.

9.11 Über Anträge, die während der ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden und die nicht im Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn dies von mindestens 75 v. H. der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gewünscht wird und es sich nicht um satzungs- oder beitragsändernde Anträge handelt.

9.12 In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann über Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, kein Beschluss gefasst werden.

9.13 Satzungsändernde Anträge sind der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beizufügen. Beschlüsse zu solchen Anträgen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 v. H. der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

    1. Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist in seinen wesentlichen Punkten protokollarisch vom / von der Schriftführer/in, bei dessen Verhinderung von seinem / ihrem Stellvertreter/in zu erfassen.

Das Protokoll ist vom / von der Versammlungsleiter/in und vom / von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Jedes Mitglied hat das Recht der Einsichtnahme in das Protokoll.

10 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
(ordentliche Mitgliederversammlung)

10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die ihr satzungsgemäß übertragenen Aufgaben zu behandeln.

Insbesondere sind folgende Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen:
– Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft
– Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und Bericht der Kassenprüfer/innen
– Entlastung der Vorstandschaft
– Wahl der Kassenprüfer/innen und soweit erforderlich der Vorstandschaft
– Neufestsetzung der Beiträge, soweit eine Änderung vorgesehen ist.

10.2 In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, die die Buch- und Kassenführung des Vereins für das laufende Geschäftsjahr zu überprüfen haben.

11 Geschäftsführender Vorstand und Vorstandschaft

11.1 Der geschäftsführende Vorstand und die Vorstandschaft werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

11.2 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
– der / die 1. Vorsitzende
– der / die 2. Vorsitzende
– der / die Kassenwart/in.

11.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den / die 1. Vorsitzende/n allein oder durch den / die 2. Vorsitzende/n und den / die Kassenwart/in gemeinsam vertreten.

11.4 Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der / die 2. Vorsitzende und der / die Kassenwart/in den Verein nur bei Verhinderung des / der 1. Vorsitzenden vertreten.

11.5 Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bedarf zu Verpflichtungsgeschäften, durch die Ausgaben von mehr als 500,– € bis zu 5.000,– € veranlasst werden, der Zustimmung von 2/3 der Vorstandschaft.

Verpflichtungsgeschäfte über Ausgaben von mehr als 5.000,– € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

11.6 Die Vorstandschaft (erweiterter Vorstand) besteht aus

  • den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB
  • Jugendwart/in
  • Schriftführer/in
  • stellvertretende/r Schriftführer/in
  • stellvertretende/r Kassenwart/in
  • Notenwart/in
  • stellvertretende/r Notenwart/in
  • weiteren optional gewählten Mitgliedern der Vorstandschaft

11.7 Weitere Mitglieder kraft Amtes sind

  • der / die Chorleiter/in des Hauptchores
  • der / die Chorleiter/in des Kinder- und Jugendchores
  • der Ehrenvorstand oder – falls die Ehrenmitglieder in der Vorstandschaft vertreten sein wollen – ein Vertreter der Ehrenmitglieder, den diese selbst benennen.

11.8 Die Vorstandschaft hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Sie gibt sich für die laufenden Tätigkeiten eine Geschäftsordnung, die die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.

Die Vorstandschaft kann eine Vereinsordnung erlassen, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

11.9 Die Vorstandschaft wird einberufen durch den / die 1. Vorsitzende/n oder bei dessen / deren Verhinderung durch den / die 2. Vorsitzende/n. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn der / die Einberufende und die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.

11.10 Beschlüsse werden mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

11.11 Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind protokollarisch vom / von der Schriftführer/in oder im Falle der Verhinderung durch den / die Vertreter/in festzuhalten. Das Protokoll ist vom / von der Einberufenden und vom / von der Protokollführer/in zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

11.12 Die Vorstandschaft kann Arbeitsausschüsse mit genau abgegrenzten Aufgaben einsetzen. Die Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen ist mit der Vereinsmitgliedschaft nicht zwingend verbunden. Die Vorstandschaft ist der Mitgliederversammlung für die Tätigkeit der Ausschüsse verantwortlich.

11.13 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die Dauer der laufenden Wahlperiode statt. Bis zur Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Funktionen und Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft wahrzunehmen. Es wird hierzu von der Vorstandschaft beauftragt.

12 Ehrungen

12.1 Vollmitglieder, die dem Verein 10, 20 bzw. 40 Jahre angehören, werden mit der bronzenen, silbernen bzw. goldenen Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet.

12.2 Fördernde Mitglieder, die dem Verein 25 bzw. 40 Jahre angehören, werden mit der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet.

12.3 Die Verleihung der Ehrennadel erfolgt durch die Vorstandschaft.

12.4 Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann ein Mitglied, das sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenvorstand bestimmt werden (siehe auch 3.4). Der Ehrenvorstand besitzt den Status eines Ehrenmitgliedes. Es darf nur ein Ehrenvorstand bestimmt werden.

12.5 Zur Würdigung besonderer Verdienste kann die Vorstandschaft in begründeten Einzelfällen unter Anlegung eines strengen Maßstabes auch andere Ehrenauszeichnungen verleihen.

13 Verfahren bei Sammlungen von Geldern im Verein

13.1 Gelder, die im Auftrag des Vereins oder ohne Vereinsauftrag z. B. bei Versammlungen gleich welcher Art oder sonstigen Zusammenkünften gesammelt werden, sind Vereinseigentum. Sie unterliegen der Verantwortung des geschäftsführenden Vorstands.

13.2 Die Durchführung einer Sammlung oder die Führung einer Kasse, die nicht in der unmittelbaren Verantwortung des geschäftsführenden Vorstands liegt, muss grundsätzlich durch diesen genehmigt werden.

13.3 Der geschäftsführende Vorstand hat bei dieser Genehmigung festzulegen:

– den oder die Verwalter,
– den Verwendungszweck
– den kassenmäßigen Nachweis.

13.4 Diese Genehmigung muss in schriftlicher Form geschehen und ist zu den Vereinsakten zu nehmen.

13.5 Dem geschäftsführenden Vorstand ist auf Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich, Rechnung zu legen.

13.6 Scheidet ein Verwalter aus, so ist die Kasse sofort dem geschäftsführenden Vorstand zur Verwahrung zu übergeben, bis ein Nachfolger bestimmt ist.

14 Auflösung des Vereins

14.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens 75 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

14.2 Die Auflösung ist öffentlich bekanntzugeben.

14.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Maisach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

15 Gültigkeit der Satzung

15.1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 10. Januar 1974 beschlossen. Sie wird rechtskräftig mit der Eintragung in das Vereinsregister.

15.2 Überarbeitungen, Änderungen und Ergänzungen wurden beschlossen auf den Jahreshauptversammlungen am

05. Januar 1977: Aufnahme der Jugendarbeit als Vereinszweck in die Satzung, um die Gemeinnützigkeit zu erreichen, sowie entsprechende Anpassungen bei anderen Punkten

17. Januar 1984: Ergänzung des Punktes „Verfahren bei Sammlungen von Geldern im Verein“

10. Januar 1989: Neufassung des Punktes „Ehrungen“

11. Januar 2000: Überarbeitung der Satzung mit Neufassung der Punkte „Zweck des Vereins“, „Mitgliedschaft“, „Rechte und Pflichten der Mitglieder“ und „Mitgliederversammlung“ sowie kleinere Anpassungen bei anderen Punkten. Ergänzung um eine Änderungschronik.

26. Juli 2001: Anpassung an die Rechtslage zur Gemeinnützigkeit (2.5 (neu), 14.3 (geändert))

10. Januar 2008 Erhöhung der Wertgrenzen für die geschäftsführende Vorstandschaft (11.5 (geändert))

08. Januar 2016 Anpassung Terminvorgabe für ordentliche Mitgliederversammlung als Sollvorgabe (9.1 geändert); Anpassung Regelung Einladung zur Mitgliederversammlung, Ermöglichung der elektronischen Zustellung (9.3 geändert); Antragsfrist (9.10 geändert)